Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 17 U 1/07
Urteil vom 17.04.2007
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 11 O 46/06
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. April 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Dezember 2006 – 11 O 46/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 19.274,53 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Leistungen auf ein Darlehen, mit dem die Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse den Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierte.
Die Kläger erteilten mit notarieller Urkunde vom 2.10.1995 (Anl. K 1) der Fa. K. Steuerberatungsgesellschaft mbH, W. (künftig: Treuhänderin), umfassenden Treuhandauftrag mit Vollmacht. Die Treuhänderin, die über eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nicht verfügte, unterzeichnete namens der Kläger am 6.11.1995 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen tilgungsfreien Festkredit im Nennbetrag von 40.000 DM mit einem Disagio von 10% bei einem Zinssatz von 8,25%. Das Darlehen sollte am 30.11.2014 zur Rückzahlung fällig werden (Anl. B 2). Als Sicherheit diente die Abtretung der Rechte aus einer zum Zwecke der Darlehenstilgung abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung.
Der Beklagten lag eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Unterzeichnung des Vertrages nicht vor. Die Treuhänderin schloss sodann im Namen der Kläger einen Beitrittsvertrag mit dem Immobilienfonds „Neue Bundesländer No. 4 GdbR“ über zwei Gesellschaftsanteile in Höhe von jeweils 17.428 DM.
Die Kläger erbrachten auf den Darlehensvertrag bis einschließlich Juni 1999 neben einer ersten Darlehensrate weitere 13 Zahlungen[…]