Analyse eines Beratungshilfefalls: Komplikationen rund um den Mutwilligkeitsbegriff
Im Rahmen eines Beratungshilfefalls wurde kürzlich eine bedeutsame Entscheidung durch das AG Hanau (Az.: 49 II B 254/19) getroffen. Im Mittelpunkt dieses Falles steht das Konzept der „Mutwilligkeit“ im Kontext der Inanspruchnahme von Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 3 BerHG. Konkret ging es darum, ob die Inanspruchnahme der Beratungshilfe in einer Situation, in der die Kosten für die Beratung den potenziellen Schaden übersteigen, als mutwillig einzustufen ist.
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Mutwilligkeit als Schlüsselkonzept
Nach § 1 Abs. 3 BerHG liegt Mutwilligkeit vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Im vorliegenden Fall waren insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage von Bedeutung.
Gewichtung der Kosten und des Schadens
Im konkreten Fall wurde ein Rechtsuchender, der aufgrund einer drohenden Strafe von 25,00 € einen Anwalt aufsuchte, dessen Beratung jedoch 41,65 € kostete, als mutwillig bezeichnet. Die Begründung liegt darin, dass ein kostenbewusster Rechtsuchender, der die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts selbst tragen müsste, aufgrund der Kosten-Nutzen-Abwägung davon Abstand genommen hätte.
Rolle der persönlichen Umstände
Zusätzlich zu den finanziellen Aspekten wurde auch die persönliche Situation des Antragstellers berücksichtigt. Es wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller das Mietfahrzeug, um das es in dem Fall ging, bereits am Tag der angeblichen Ordnungswidrigkeit zurückgegeben hatte. Diese Information war für die Beurteilung der mutwilligen Inanspruchnahme der Beratungshilfe relevant.
Ausnahmen in einfachen Fällen
Die Entscheidung des AG Hanau legt nahe, dass in einfach gelagerten Fällen, wie beispielsweise bei Auskunftsverlangen oder einfachen Schreiben und Erklärungen ohne wesentliche rechtliche Relevanz, es dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, ohne anwaltliche Hilfe selbst tätig zu werden. Insbesondere wenn kein sachlicher Grund für eine Rechtsberatung oder -vertretung erkennbar ist, könnte die Inanspruchnahme von Beratungshilfe als mutwillig angesehen werden.
Diese E[…]