Landesarbeitsgericht München
Az: 7 Sa 1093/08
Urteil vom 28.04.2009
In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 – Az.: 20a Ca 5879/08 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 75% auf künftig 50% Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten auch in der Berufung über einen Teilzeitwunsch der Klägerin von 75 % auf 50 % der Vollarbeitszeit, zunächst befristet auf ein Jahr, dabei auch darüber, ob zwischen den aufgrund beidseitiger Zugehörigkeit zu den jeweiligen Tarifabschlussparteien tarifgebundenen Parteien gegenwärtig der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unmittelbar und zwingend gilt.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin), Mitglied der Ärztegewerkschaft Marburger Bund Bayern und Mitglied der Tarifkommission des Marburger Bundes, ist seit 01.07.1993 zunächst befristet, später auf unbestimmte Zeit und seit 13.10.2003 zu 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten, im G des Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagter) als Angestellte im Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt.
Der Marburger Bund und mit ihm die Klägerin vertritt die Auffassung, dass zwischen seinen Mitgliedern und dem Beklagten nach wie vor der BAT gilt, weil dessen Kündigung durch die Gewerkschaft ver.di ohne deren Bevollmächtigung seitens des Marburger Bundes erfolgt sei.
§ 15 b BAT lautet auszugsweise:
Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie
….
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung na[…]