Oberlandesgericht Saarbrücken
Az.: 8 U 65/07 – 24
Urteil vom 24.04.2008
Leitsätze:
Die sittenwidrige Ãberteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt auch im Fall einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nur im Falle einer arglistigen Täuschung zu der widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Ãberteuerung Kenntnis gehabt.
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken â 1 O 408/05 â wird zurückgewiesen.
2.) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
5.) Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,– EUR.
Tatbestand:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ~bank AG in
Mit â nachgenehmigten (vgl. Anlage A 13) â notariellen Kaufverträgen vom 20.5, 31.5. und vom 30.9.1999 erwarb der Kläger von Herrn S. K., zugleich Vermittler der Kapitalanlage, drei Eigentumswohnungen in dem Anlageobjekt …… zu einem Kaufpreis von 109.000,– DM, 175.000,– DM sowie 156.000,– DM (vgl. Anlagen A 10 â 12). Zur Finanzierung schloss er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Juni 1999 drei â jeweils durch Grundschulden auf den erworbenen Objekten sowie Abtretung von Rentenversicherungen besicherte â Darlehensverträge, deren Auszahlung unmittelbar an den Verkäufer erfolgte (vgl. Anlagen A 1 â 3).
Vor Abschluss der Darlehensverträge lieà die Bank â intern – â[…]