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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Versammlung – Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

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Streit um Gültigkeit eines Beschlusses in Eigentümerversammlung
In diesem Artikel wird ein juristischer Fall behandelt, in dem die Parteien über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung streiten. Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 25. Die Auseinandersetzung betrifft die Änderung der Teilungserklärung im Hinblick auf eine Übertragung von Miteigentumsanteilen und eine etwaige Entschädigungsregelung dafür.

Direkt zum Urteil: Az.: 980b C 41/21 WEG springen.

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Vorgeschichte des Streits
Die Gemeinschaft diskutiert seit einiger Zeit über eine Änderung der Teilungserklärung. In der Eigentümerversammlung vom 22.11.2021 wurde beschlossen, einen Rechtsanwalt zu ermächtigen, den Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 25 zur Zustimmung zur Änderung der Teilungserklärung und zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern, dass er keinen Anspruch auf Entschädigung hat bzw. auf einen solchen Anspruch unwiderruflich verzichtet. Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen.
Anfechtungsklage der Klägerin
Die Klägerin hat den Beschluss vom 22.11.2021 zu TOP 13 mit einer am 16.12.2021 eingereichten Anfechtungsklage angefochten. Sie macht geltend, dass der Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sie rügt unter anderem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung, da Rechtsanwalt (…) teilgenommen habe, ohne dass eine begründete Notwendigkeit dafür bestanden hätte.
Urteilsbegründung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Klägerin dringt mit ihren formellen und materiellen Einwendungen nicht durch. Die Anwesenheit des Rechtsanwalts in der Versammlung kann offenbleiben, da die Klägerin auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit stillschweigend verzichtet hat.

Das vorliegende Urteil
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 41/21 WEG – Urteil vom 29.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung […]


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