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Zeugniserteilung (verspätete) – Schadenersatzanspruch Arbeitnehmer

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LAG Schleswig-Holstein
Az: 1 Sa 370/08
Urteil vom 01.04.2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.07.2008 – 4 Ca 1998 b/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen aufgrund aus Sicht des Klägers nicht fristgemäßer Erteilung des Endzeugnisses.
Der Kläger war letztendlich vom 15.05.2000 bis zum 31.08.2007 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten tätig. Er erhielt durchschnittlich 3.900,00 EUR brutto monatlich.
Die Beklagte hat ihren Betriebssitz in Elmshorn. Der Kläger arbeitete jedoch von seinem Wohnort in Süddeutschland aus.
Am 15.01.2007 hatte der Kläger eine ordentliche Kündigung und am 21.02.2007 eine außerordentliche Kündigung erhalten. Aufgrund arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 28.06.2007 haben sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2007 geeinigt. In Ziffer 6 des Vergleiches haben sie folgende Vereinbarung getroffen:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis aus der Sicht eines wohlwollenden Arbeitgebers. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird sie dem Kläger auf der Grundlage dieses Zwischenzeugnisses ein Endzeugnis erteilen.“
(Anlage K 1 – Bl. 6 R d. A.)
Mit Datum vom 10.07.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Das beanstandete der Klägervertreter mit Schreiben vom 12.07.2008 (Bl. 8 d. A.) bezüglich der Leistungs- und Verhaltensbewertung. Mit Schreiben vom 19.07.2007 übermittelte die Beklagte ein leicht geändertes Zwischenzeugnis, ohne jedoch die erbetenen Formulierungen einzufügen (Anlage K 4/Bl. 9 d. A.). Daraufhin setzte der Klägervertreter mit Schreiben vom 02.08.2007 der Beklagten eine Nachfrist zur geforderten Korrektur bis zum 16.08.2007 und forderte gleichzeitig die Übersendung der Arbeitspapiere bis zum 16.08.2007. Das Endzeugnis erwähnte er nicht.
Einen Tag später, am 03.08.2007 bewarb sich der Kläger an seinem Wohnort bei der Firma ….. zum 01.09.2007 (Anlage K 17, Bl. 59 d. A.). Mit Schreiben vom 07.08.2007 bekundete d[…]


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