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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Person – Wiedereingliederung

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Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer nach Krankheit rechtlich geschützt
Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung längere Zeit nicht arbeiten konnten, ist die stufenweise Wiedereingliederung ein wichtiges Instrument. Sie hilft dabei, Schritt für Schritt an die beruflichen Anforderungen heranzuführen und die volle Leistungsfähigkeit zurückzuerlangen. Zunächst beginnt die Arbeitszeit reduziert und wird nach und nach gesteigert.

Besonders für schwerbehinderte Menschen sieht das Gesetz besondere Regelungen vor. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechend eines ärztlichen Plans an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dies soll den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern und Nachteile ausgleichen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vor Gericht behandelt, bei dem es um die Wiedereingliederung einer schwerbehinderten Person ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ga 6/24 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Stufenweise Wiedereingliederung anerkannt: Das Gericht bestätigte den Anspruch des schwerbehinderten Klägers auf stufenweise Wiedereingliederung in die letzte berufliche Tätigkeit nach seiner Krebserkrankung.
Einbeziehung des ärztlichen Wiedereingliederungsplans: Die Wiedereingliederung soll gemäß dem von der behandelnden Ärztin ausgestellten Plan erfolgen, beginnend mit täglich 2 Stunden und schrittweiser Erhöhung der Arbeitszeit.
Arbeitsfähigkeit nach Plan: Voraussichtliche vollständige Arbeitsfähigkeit des Klägers ist nach Abschluss der Wiedereingliederungsphase geplant, mit täglich 8 Stunden am Ende der Maßnahme.
Verpflichtung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Kläger entsprechend des ärztlichen Plans einzusetzen, da er schwerbehindert ist.
Keine Mitwirkung ohne ordnungsgemäße ärztliche Bescheinigung: Ohne die Vorlage einer geeigneten ärztlichen Bescheinigung besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber zur Mitwirkung an der Wiedereingliederung.
Rechtsgrundlage für schwerbehinderte Personen: Nach § 164 Abs. 4 SGB IX kann bei schwerbehinderten Beschäftigten eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung bestehen.
Kosten des Rechtss[…]


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