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Fahrerlaubnisentziehung – Androhung und Pflichtverteidigerbeiordnung

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Amtsgericht Ahrensburg
Az: 52 OWi 760 Js-OWi 15141/11 (435/11)
Beschluss vom 07.12.2011

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger zurück gewiesen.

Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 46, 60 OWiG, 140 Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 S. 1 StPO liegen nicht vor. Weder die Schwere der Tat, noch die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage gebieten die Mitwirkung eines Verteidigers. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene sich nicht selbst verteidigen kann.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen, als Führer eines LKW bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 50m nicht eingehalten zu haben. Der Verkehrszentralregister-Auszug vom 09.11.2011 enthält 11 Eintragungen, nach denen derzeit 18 Punkte im Verkehrsregister eingetragen sind.
Der Tatvorwurf selbst wiegt nicht schwer. Der Bußgeldbescheid sieht eine Geldbuße von 80,00 € vor. Das Gericht beabsichtigt derzeit nicht die Verhängung einer höheren Geldbuße. Ein Fahrverbot droht hier nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht im hiesigen Verfahren ebenfalls nicht; die Entscheidung hierüber wird in einem besonderen Verwaltungsverfahren getroffen. Dass die im Falle einer Verurteilung im hiesigen Verfahren im Verkehrszentralregister zusätzlich einzutragenden (drei) Punkte die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren ggf. ermöglichen oder begünstigen, ist für die Beiordnung eines Verteidigers im hiesigen Verfahren nicht entscheidend, weil es sich bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich um einen mittelbaren Nachteil aus der vorgeworfenen Tat handelt (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage 2009, § 60 Rdnr. 25). Davon abgesehen hat der Betroffene nicht konkret dargelegt, inwieweit die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis „einen erheblichen Einschnitt in das Leben des Beschuldigten zur Folge hätte“.
Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich insbesondere nicht aus dem fehlenden Akteneinsichtsrecht des Betroffenen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht grundsätzlich kein eigenes Akteneinsichts[…]


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