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WEG – Anforderungen an die Darstellung der Rücklage in der Jahresabrechnung

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LG Lüneburg – Az.: 9 S 45/18 – Urteil vom 10.10.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Mai 2018, Az. 482 C 5701/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. Oktober 2017 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG …, vom 29. Mai 2017 zu TOP 4 wird hinsichtlich der Verbuchung eines Betrages in Höhe von -296,26 € in der Jahresabrechnung 2016 für den Tiefgaragenstellplatz 19 und hinsichtlich der Darstellung der Rücklagenentwicklungen sowie der Rücklagenabrechnung 2016 für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 74% und die Beklagten zu 26%. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagten zu 25%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 19.000,00 € für die 1. Instanz und für die 2. Instanz.
Gründe
I.

Die Klägerin und die Beklagten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Sondereigentume der WEG bestehen aus Wohnungen und Garagen. Die Klägerin ist u.a. Eigentümerin der Wohnung Nr. 16 und einer Garage mit der Nr. 19.

Am 29.05.2013 fasste die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss zu TOP 12c, nach welchem für die Nichtteilnahme am Einzugsverfahren für das Hausgeld 5 €/mtl. an Kosten pro Wohnungs- bzw. Teileigentum berechnet würden. Neben der Klägerin nahm ein weiterer Eigentümer nicht am Einzugsverfahren im Jahr 2016 teil.

Zu TOP 7 einer Eigentümerversammlung vom 16. September 2003 war beschlossen worden, dass die Verwaltergebühr für Tiefgaragenplätze pro Monat und pro Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes 2,50 € zuzüglich z.Zt. 16% Mehrwertsteuer (0,40 €), insgesamt 2,90 € beträgt. Soweit ein Eigentümer mehrere Tiefgaragenplätze hat, sollte er nur für einen Platz die angesetzte Verwaltergebühr zahlen. Zu TOP 9 des Protokolls vom 18. Mai 2015 wurde beschlossen, bis zur Abrechnung für das Jahr 2017 pro Eigentümer und pro Tiefgarage 2,70 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 19 % (0,51 €), insgesamt 3,21 € pro Monat zu erheben.

Zu TOP 8 einer Eigentümerversammlung vom 21. Mai 2014 beschloss die Eigentümergemeinschaft, die entstehenden Kosten zu Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Abrechnung nach Anzahl der in den Wohnungen verbauten Rauchwarnmelder zu verteilen. Insgesamt gibt es 17 Rauchwarnmelder in den Wohnu[…]


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