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Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlehensrückabwicklung und Verbundgeschäft mit Fondanteilserwerb

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 BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 17/06
Urteil vom 27.04.2007
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Az.: 12 O 151/04, Entscheidung vom 25.11.2004
OLG Bamberg, Az.: 3 U 235/04, Entscheidung vom 21.12.2005

Leitsätze:
Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 – XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 – II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 – II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548).

In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte über die Hauptsumme von 10.833,88 € und die ausgeurteilten Zinsen aus 2.002,27 € hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit dem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 €, aus weiteren 1.923,58 € seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren 1.037,12 € seit dem 31. Dezember 2003 und aus weiteren 624,80 € seit dem 31. Dezember 2004.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 12% und die Beklagte 88%.


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