Thüringer Landessozialgericht – Az.: L 1 U 1458/11 – Urteil vom 08.05.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 30. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als Folge eines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 13. Oktober 2006 eine Verletztenrente über den 15. Januar 2008 hinaus zusteht.
Die 1952 geborene Klägerin stürzte während des Austragens von Briefen beim Betreten eines Grundstücks auf die rechte Körperhälfte und prellte sich den rechten Arm und die Schulter. Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 13. Oktober 2006 wurde unter anderem eine Kontusion der rechten Schulter/des rechten Armes diagnostiziert. Bei einer MRT des rechten Schultergelenks am 30. Oktober 2006 wurde eine Supra- und Infraspinatussehnenruptur im rechten Schultergelenk festgestellt. Deshalb befand sich die Klägerin vom 7. bis zum 14. November 2006 in stationärer Behandlung. Ausweislich des Entlassungsberichts der Klinik für Unfallchirurgie S. vom 14. November 2006 gingen die behandelnden Ärzte von einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur im rechten Schultergelenk aus. Ausweislich des histologischen Untersuchungsbefundes vom 9. November 2006 fand sich kein Nachweis höhergradiger vorbestehender degenerativer Veränderungen. Der Pathologe ging von einer überwiegend frischeren Zusammenhangstrennung aus. Aufgrund dessen und nach Auswertung der MRT-Bilder ging der Beratungsarzt der Beklagten Dr. V. in seinen Stellungnahmen vom 15. und 29. Januar 2007 davon aus, dass das Unfallereignis zumindest wesentliche Teilursache der festgestellten Rotatorenmanschettenruptur sei. In der Folgezeit erlitt die Klägerin eine Reruptur und war deswegen erneut in stationärer Behandlung. Daraufhin veranlasste die Beklagte die Erstellung eines Ersten Rentengutachtens durch Professor Dr. W.. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 11. Februar 2008 zu dem Ergebnis, dass Folge des Unfalls eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks sei. Vom 1. S[…]