Oberlandesgericht Hamm
Az: I-28 U 131/10
Urteil vom 10.03.2011
Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 2. Juli 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 34.938 € zu zahlen, davon 34.638 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Reisemobils „……..“, Fahrgestellnummer…………
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Lieferung des vorgenannten Reisemobils mit einem bei Übergabe am 8. November 2007 vorhandenen, nicht beseitigten Feuchtigkeitsschaden entstanden ist bzw. entstehen wird.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 48% und die Beklagte zu 52%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 52% und die Klägerin zu 2) zu 48%.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2) zu 50% und die Beklagte zu 50%.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt die Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst zu 50% und zur 50% die Klägerin zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leist[…]