LG Gera, Az.: 6 OH 31/17, Beschluss vom 02.02.2018
Der Antrag des Antragstellers vom 06.07.2014 gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners vom 22.04.2014 (Kostenregister-Nr. 291a/14) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Gerichtsauslagen werden nicht erhoben; eine Erstattung entstandener außergerichtlicher Auslagen der Beteiligten findet nicht statt.
Gründe
I.
Gegenstand dieses Kostenprüfungsverfahrens sind Gebührenansprüche aus notarieller Tätigkeit aus dem Jahr 2014.
Zwischen den Beteiligten liegt im Streit, ob der Antragsgegner die mit der Kostenberechnung vom 22.04.2014 geltend gemachten Notarkosten wegen vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller abrechnen kann.
Zur Vorbereitung eines Termins übersandte der Antragsteller einen vom Antragsgegner vorbereiteten „Fragebogen und Datenerfassung zu einer Hausübergabe“; unterschrieben vom Antragsteller am 21.02.2014. Im Abschnitt „G. Auftrag an den Notar“ hieß es auszugsweise: „Zum Zwecke der Terminsvorbereitung wird der Notar beauftragt: (…) einen Entwurf zu erstellen und den Entwurf zur Prüfung zu übersenden (…)“.
Symbolfoto: plantic/BigstockMit Schreiben vom 10.03.2014 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller als möglichem Erwerber sowie Herrn … und Frau … als möglichen Veräußerern, den Entwurf vom 10.03.2014 für einen Grundstücksübertragungsvertrag. Auf diesen sowie auf das Begleitschreiben gleichen Datums wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 7 und 56-66 d. A.).
Mit Schreiben vom 08.04.2014 fragte der Antragsgegner beim Antragsteller an, ob er mit dem Inhalt des Entwurfs einverstanden sei. Für diesen Fall bat er um Terminsvereinbarung und Mitteilung eventueller Änderungswünsche bis 22.04.2014. Am 22.04.2014 erschien der Antragsteller in der Kanzlei des Antragsgegners. Der durch den Antragsgegner angefertigte handschriftliche Vermerk vom 22.04.20 14 (Bl. 67 d. A.) lautet: „Herr … sprach vor, Beurkundung wird vorerst nichts, da Sohn und Schwiegertochter nicht einig sind“. Es kam nicht zur Beurkundung zwischen dem Antragsteller (Vater des Her[…]