Landgericht Coburg
Az.: 22 O 709/00
Verkündet am 19.12.2000
IM NAMEN DES VOLKES!
Endurteil
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.700,-DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Zahlung -von Schadensersatz i.H.v. 20.420,– DM, weil der Beklagte mit einem von ihr gemieteten Fahrzeug einen Unfall mit Sachschaden verursachte.
Die Klägerin betreibt einen Mietwagenhandel. Sie ist Selbstversicherer.
Am 28.8.1999 mietete der Beklagte bei der Klägerin einen Renault Megane, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX. Im Mietvertrag wurde unter Ziff. J Nr. 3 eine Haftungsfreistellung des Beklagten vereinbart, die sich am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte. Die Klägerin hatte als Vermieterin eine Haftungsfreistellung für alle Unfallschäden zu gewähren, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zurückzuführen sind.
Am 24.9.1999 verursachte der Beklagte gegen 20.45 Uhr bei X auf der L xx in C einen Verkehrsunfall. Der Beklagte verriss das Lenkrad nach links, als plötzlich vor ihm ein Hase oder Fuchs auftauchte und prallte rechts gegen die Leitplanke, da er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor.
Ob der Beklagte dem Tier bewusst ausgewichen ist, oder ob es sich dabei um einen Reflex handelte, blieb bis zuletzt streitig. Der Beklagte kam in der Folgezeit nach links von der Fahrbahn ab und zwischen den am Fahrbahnrand befindlichen Büschen zum Stehen.
Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden. Der Gesamtschaden der Klägerin beträgt 20.420,– DM. Insoweit wird Bezug genommen auf die Klageschrift (B1. 12 und 13 d.A.) nebst Anlagen.
Die Klägerin beanspruchte bei der hinter i[…]