AG Köln – Az.: 116 C 550/17 – Urteil vom 04.09.2018
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 274,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 26.01.2017 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 750,00 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten S.& Kollegen in Höhe von EUR 201,71 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 2. zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 3. zu 30%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Beklagte zu 2. ist Herausgeberin des „M.“, einer wöchentlich erscheinenden regionalen Zeitung. Die Beklagte zu 3. trägt diese Zeitung an alle Haushalte im Kölner Stadtgebiet aus. Zur Vereinfachung der Auslieferung bindet die Beklagte zu 2. mehrere Ausgaben des M. mit Paketbändern aus Plastik zu Bündeln zusammen. Da die Zulieferer regelmäßig keine Möglichkeit haben, diese Zeitungsbündel zwischenzulagern, legt die Beklagte zu 2. die Zeitungen an diversen Stellen im Stadtgebiet frei zugänglich auf öffentlichen Bürgersteigen ab. Eine dieser Ablageorte befand sich an einem Bürgersteig in der Z.straße (Ecke G.straße) in Köln-, wobei hier auch Werbezeitungen deponiert werden. Eine ordnungsbehördliche Sondernutzungserlaubnis für diese Nutzung der Verkehrsfläche besteht nicht.
Die Klägerin ist ausgebildete Übungsleiterin für Nordic-Walking. Sie läuft seit mehreren Jahren mit einer Nordic-Walking-Gruppe durch die Flora. Dabei passiert sie u.a. die Z.straße.
Am Morgen des 29.09.2016 war die Klägerin erneut u.a. auf dem Bürgersteig der Z.stra[…]