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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung

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Jeder Mieter hat einen Rechtsanspruch auf einen mängelfreien und gebrauchsfähigen Wohnraum. Es gehört zu den Pflichten des Vermieters auftretende Mängel, die nicht vom Mieter verursacht wurden, schnellstmöglich zu beseitigen. Zu den typischen Mietmängeln zählen beispielsweise das Ausfallen der Heizung in den Wintermonaten, verstopfte Abflussrohre, zugige Fenster oder Wohnungsschimmel. Der Mieter kann sofort nach dem Auftreten des Mangels die Miete mindern, er muss keine Wartefrist einhalten. Ein Mietminderungsanspruch besteht nicht, wenn der Mangel schon vor Abschluss des Mietvertrages bekannt war, oder es sich um einen geringfügigen Mangel handelt.
Die Mängelanzeige beim Vermieter
Der Vermieter muss selbstverständlich über das Vorliegen eines Mietmangels informiert werden und Gelegenheit erhalten für Abhilfe zu sorgen. Das geht am besten über eine schriftliche Mängelanzeige, die das Problem benennt und eine Frist zur Beseitigung setzt. Lässt der Vermieter die Frist tatenlos verstreichen, hat der Mieter hat das Recht den Mangel selbst zu beheben oder einen Handwerker mit der Beseitigung zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind dann vom Vermieter zu tragen. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch, wenn es gilt rasch zu handeln um einen größeren Schaden zu vermeiden, kann der Mieter sofort auf Kosten des Vermieters tätig werden.
Die Mietminderung in der Praxis
Wenngleich eine sofortige Mietminderung nach dem Auftreten eines Mangels rechtlich zulässig ist, empfiehlt es sich doch zunächst abzuwarten und dem Vermieter die Chance zur Beseitigung zu geben. Es wenn das nicht fruchtet, ist es sinnvoll die Miete zu mindern. In der Praxis ist dafür häufig notwendig eine bestehende Einzugsermächtigung zu widerrufen und fortan die geminderte Miete selbst zu überweisen.
Welche Mietminderung ist angemessen?
Bei der Mietminderung ist auf die Verhältnismäßigkeit zum jeweiligen Mangel zu achten. Selbstverständlich stellt eine ausgefallen Heizung eine weitaus stärkere Beeinträchtigung dar, als ein zugiges Fenster. Dementsprechend ist die Mietminderung festzusetzen. Mietminderungen waren schon häufiger Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dementsprechend gibt es viele Urteile die sich mit der angemessenen Minderungshöhe bei bestimmten Mängeln befassen. Hierüber gibt es Li[…]


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