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Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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LG Trier, Beschluss vom 14.03.2017, Aktenzeichen: 1 S 4/17

1. Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 07.12.2016, Az. 6 C 73/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten, weil der Sachverhalt geklärt und die gebotenen Beweise erhoben sind.

Die Berufung ist auch offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO):

Symbolfoto: lucidwaters / Bigstock

Der Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts Trier unerlaubt vom Unfallort entfernt. Der Zeuge … hat den Beklagten mehrfach auf den verursachten Schaden aufmerksam gemacht und diesen dem Beklagten gezeigt. An diese Feststellungen ist das Berufungsgericht gebunden. Nach § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gehört zum Kernbereich tatrichterlicher Tätigkeit. Sie kann durch das Berufungsgericht nur darauf überprüft werden, ob die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung, die grundsätzlich hinzunehmen ist, auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht. Seiner Kontrolle unterliegt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und wiederum nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Ist dies – wie hier – der Fall, hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugr[…]


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