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Wasserschaden – Schadensersatzansprüche und Haftungsumfang

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LANDGERICHT SIEGEN
Az.: 8 O 57/06
Urteil vom 07.03.2006

In dem Rechtsstreit hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 07.03.2006 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.941,00 € nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand:
 

Die Beklagte ist aufgrund des Grundurteils der Kammer vom 24.05.2005 verpflichtet, der Klägerin den aus dem Wasserschaden vom 01.08.2002 in ihrer Wohnung entstandenen Schaden zu ersetzen.

 

Die Klägerin behauptet, die Wohnung sei nach ihrer Rückkehr vom 23.08.2002 bis 04.09.2002 unbewohnbar gewesen und sie habe wegen des Lärms der Trocknungsgerä­te und der Luftfeuchtigkeit nicht in der Wohnung übernachten können. Daher sei sie vom 05.09. bis 10.09.2002 im Hotel untergebracht gewesen. An Mehraufwendungen für außerhäusliche Verpflegung seien ihr 300 € entstanden, ebenso seien 300 € für die Hotelkosten entstanden. An Wohnungs- und Kellerinventar sei ein Schaden in Höhe von 11.401 € eingetreten (siehe Aufstellung Blatt 13 bis 15). Hinsichtlich der Beschaffenheit der beschädigten Gegenstände und deren Beschädigung beruft sich die Kläge­rin auf die Aufstellung des Zeugen Sch… vom 02.08.2005 (Blatt 336, 337).

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.873,25 € nebst 4 % Zinsen aus 11.401 € seit dem 01.08.2002 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.472,25 € seit 15.10.2003 zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten bestreiten den Schaden der Höhe nach mit Nichtwissen. Im Keller hät­ten sich keine neuwertigen Gegenstände gefunden (Zeugnis C… L…, Blatt 54). Insbesondere fehlten sämtliche Angaben der Klägerin zum genauen Anschaffungs­preis, Alter und Zustand der in der Schadensliste aufgeführten Gegenstände. Die Klei­dung sei nicht durch Schimmel dauerhaft geschädigt worden, sondern es werde ledig­lich ein Schimmelgeruch behauptet. Bücher könnte die Klägerin bei eBay ab ein Euro das Stück wieder beschaffen. Die Lebensmittelvo[…]


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