Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az: 12 U 194/08
Urteil vom 02.04.2009
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. August 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 176/08, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 983,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2007 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte zu 1. 991,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger allein zu 21 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 12 %, die Beklagte zu 1. allein zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen haben dieser selbst zu 33 %, die Beklagte zu 1. allein zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 12 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in beiden Instanzen haben diese selbst zu 18 % und die Beklagte zu 1. zu 82 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in beiden Instanzen haben der Kläger allein zu 21 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 12 % und die Beklagte zu 1. selbst zu 67 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. in beiden Instanzen haben der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 2. selbst zu 37 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Beklagten stützen ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe zu Unrecht die Beklagten als beweisbel[…]