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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Versicherungsnehmer als Repräsentant seiner Versicherung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 218/06
Urteil vom 10.08.2007

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser für einen PKW Nissan Z 350 genommenen Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung: 1.000,00 EUR) aufgrund eines Unfalls vom 18.06.2005 in Anspruch.

Der Zeuge C, Ehemann der Klägerin, hatte den PKW Nissan Z 350 am 18.06.2005 gegen 11.30 Uhr an der Einmündung der W-Straße in den O-Ring/L ### in H vor der Ampelanlage angehalten und auf der linken von zwei Linksabbiegerspuren das Grünlicht abgewartet. In der anderen Linksabbiegerspur also rechts daneben stand ein weiterer Sportwagen, dessen Fahrer gleichfalls auf Grünlicht wartete. Bei Grünlicht fuhren die Fahrzeuge an. Der PKW Nissan Z 350 fand beim Abbiegen keinen Halt mehr auf der Fahrbahn und brach aus. Unmittelbar hinter dem Einmündungstrichter der W-Straße drehte sich das Fahrzeug und geriet, um 180° gedreht, in die rechte Spur des O-Rings. Die linke Fahrzeugseite prallte dort gegen die Schutzplanke am rechten Fahrzeugrand. Der Nissan blieb entgegen der Fahrtrichtung stehen.

Der Fahrer des in der anderen Spur anfahrenden Fahrzeuges hielt hinter dem Klägerfahrzeug kurz an und fuhr dann weiter.

Der Zeuge C wendete den Nissan und fuhr auf dem O-Ring in Fahrtrichtung ca. 300 m weiter um dort eine „Notreparatur“ an dem Fahrzeug vorzunehmen.

Der am PKW Nissan Z 350 entstandene Schaden erforderte einen Reparaturaufwand von netto 7.849,16 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, entgegen den Aussagen im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen C sei dieser nicht mit unangemessener Geschwindigkeit in den Abbiegebereich hineingefahren. Die Geschwindigkeit habe nicht annähernd 70 km/h betragen. Ein Tempo von 70 km/h sei an der Unfallstelle erlaubt. Der Kurvenbereich sei verschmutzt gewesen, daher habe das Fahrzeug dort keinen Halt gefunden. Überdies habe der Zeuge C versehentlich das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) deaktiviert gehabt, so dass es zum Ausbrechen des Fahrzeuges gekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.849,16 EUR[…]


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