AG Charlottenburg, Az.: 231 C 387/16, Urteil vom 25.01.2017
1. Die Klage wird in Höhe von 108,10 € als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand seit 01.11.2011 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in … Berlin, welches durch Kündigung der Beklagten zum 31.10.2015 endete. Die Klägerin hatte bei Einzug eine Kaution in Höhe von 1.845,- € gezahlt.
Vertraglich waren eine Nettomiete von 615,- € sowie Vorschüsse in Höhe von 200,- € auf die kalten Betriebskosten und 100,- € auf die Heizkosten vereinbart, zusammen 915,- €.
Nach Übersendung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2012 kam es zu Schriftverkehr zwischen den Parteien über die Höhe der Betriebskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 und K6 zur Replik (Bl. 45, 46 d.A.) verwiesen. Am 02.12.2013 schrieb die Beklagte schließlich, sie werde eine Veränderung der Betriebskostenvorschüsse nach § 560 Abs. 4 und 5 BGB vornehmen und ab Dezember 2013 nur noch 114,50 € auf die Betriebskosen und somit insgesamt 829,50 € an den Beklagten zahlen (Anlage K7 zur Replik, Bl. 47 d.A.). Die Hausverwaltung des Klägers regierte mit Schreiben vom 27.01.2014 (Anlage B1 zur Klageerwiderung, Bl. 41 d.A.), in dem sie eine Herabsetzung der Betriebskostenvorschüsse ablehnte.
Am 31.10.2014 rechnete der Beklagte über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2013 ab. Es ergab sich hinsichtlich Heizkosten eine Nachzahlung von 147,49 € und hinsichtlich der kalten Betriebskosten eine Nachzahlung von 219,84 €. Dabei waren bei den kalten Betriebskosten 2.400,- € Vorschüsse (= 200,- € pro Monat) als Sollvorauszahlung eingestellt.
Am 16.10.2015 rechnete der Beklagte über die Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2014 ab. Es ergab sich hinsichtlich der Heizkosten ein Guthaben von 233,67 € und hinsichtlich kalten Betriebskosten ein Guthaben von 218,27 €; dabei waren bei den kalten Betriebskosten erneut 2.400,- € Vorschüsse (= 200,- € pro Monat) als Sollvorauszahlung eingestellt.
Mit Schreiben vom 08.03.2016 rechnete die Hausverwaltung gegenüber der Klägerin die Kaution ab ([…]