Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 237/21 – Beschluss vom 14.06.2021
Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in die Frist zur weiteren Begründung der Rechtsbeschwerde ist gegenstandslos.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2019 insgesamt aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 10. Dezember 2019 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichtes einer Wechsellichtzeichenanlage (Ampel) von über 1 Sekunde Dauer, was am … 2018 gegen 14:50 Uhr in W…, L …, … Straße, Abschnitt … bei km … mit dem Pkw … begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 300,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde am 10. Dezember 2019 fertiggestellt.
Mit dem bei Gericht am 11. Dezember 2019 angebrachten Anwaltsschriftsatz legte der Betroffene gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde ein; zugleich beantragte der Verteidiger die Übersendung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls sowie Akteneinsicht.
Am 18. Dezember 2019 übersandte die Bußgeldrichterin die Akte und zugleich das Protokollurteil „gemäß § 41 StPO“ (iVm. § 46 OWiG) der Staatsanwaltschaft Neuruppin, ohne dass ein mit Gründen versehenes Urteil zu den Akten gelangt ist. Zugleich verfügte die Bußgeldrichterin „austragen“ und „WV bei Rechtsmittel spätestens nach 2 Wochen“, obwohl sich die Rechtsbeschwerdeeinlegungsschrift vom 11. Dezember 2019 bereits bei den Akten befand.
Die Akten mit dem Protokollurteil sind am 27. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin eingegangen.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2019, eingegangen beim Amtsgericht Neuruppin am 2. Januar 2020 hat auch die Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen das Urteil vom 10. Dezember 2019 Rechtsbeschwerde eingelegt.
Unter dem Datum des 7. Januar 2020 verfügte die Bußgeldrichterin:
„1. Nachricht von RM der StA an Verteidiger ./. per Fax /
2. WV. Sodann (Urteilsgründe!)“
Am 14. Januar 2020 ist das (nachträglich) mit Gründen versehene und von der Bußgeldrichterin unterschriebene Urteil vom 10. Dezember 2019 auf der Geschäftsstelle des Bußgeldgerichtes eingegangen.
Unter dem Datum des 25. Februar[…]