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Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolge

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Az.: L 2 U 159/20 – Urteil vom 06.09.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22.07.2020 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei einer Impfung um einen Arbeitsunfall handelt.

Der am XXX geborene Kläger ist gelernter Koch mit abgeschlossener Meisterprüfung. Seit dem Jahr 2018 bezieht er eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung.

Beruflich war der Kläger bei der M.P.M.-, B. – und S. GmbH, einem Tochterunternehmen der M.-G., Dienstleister für Unternehmen aus der Gesundheitsbranche und Rechtsvorgänger der heutigen M.S. GmbH, als Gastronomieleiter tätig. Die GmbH betrieb die Küche des M. in C.

Mit Schreiben vom 23.09.2009 bat die Verwaltung des M.C. die Abteilungsleiter des Hauses und aller mit ihm verbundenen Unternehmen, darunter der M. GmbH, Mitarbeiter zu melden, die beabsichtigten, an einer Schutzimpfung gegen Influenza A (H1N1 – Schweinegrippe) teilzunehmen. Der Impfstoff werde vom Gesundheitsamt kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme sei freiwillig. Grundsätzlich stehe es jedem Mitarbeiter frei, sich auch vom Hausarzt impfen zu lassen. Impfberechtigt seien alle Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt hätten. Das Schreiben wurde von dem Direktionsassistenten L. unterzeichnet. Im Briefkopf ist unter dem Logo „M.C.“ als Ansprechpartner Herr H. angegeben.

Der Kläger nahm an der Impfung teil. Sie fand am 09.11.2009 statt.

Die Internistin Dr. P. gab in einem Arztbrief vom 07.02.2017 an, der Kläger leide seit März 2014 unter unklaren Fieberschüben mit Arthralgien und Exanthemen. Sie diagnostizierte eine seronegative rheumatoide Arthritis, DD andere Fiebererkrankungen mit Arthralgien.

Vom 09.01.2017 bis zum 06.02.2017 wurde der Kläger im Rahmen einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der DRV in der K.-A. Klinik B.K. stationär behandelt. Im Entlassungsbericht wurden ein noch unklares autoinflammatorisches Syndrom, ein Fibromyalgie-Syndrom, psychologische Faktoren bei autoinflammatorischem Prozess, ein Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Zur Anamnese heißt es in dem Bericht, der erste Krankheitsschub sei im Juni 2013 aufgetreten.

Mit Schreiben vom 22.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung, ob ein „BG-Fall“ vorliegt.

Anlässlich […]


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