BGH
Az.: XI ZR 40/00
Urteil vom 24. April 2001
Vorinstanzen: OLG Stuttgart – LG Stuttgart
Normen: § 167 BGB; § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG
Leitsatz:
Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages und über die damit zusammenhängende Pflicht der Kläger, der beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger gaben am 21. Juni 1992 ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. die Vollmacht, für die Kläger eine Eigentumswohnung in einem in O. zu errichtenden Studentenwohnheim zu erwerben, einen Gesellschaftsvertrag zum Zwecke der Errichtung des Bauvorhabens abzuschließen und die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzuschließenden Darlehensverträge sind nicht enthalten. Die C.
nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb im Juli 1992 im Namen der Kläger die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung und erklärte den Beitritt zu einer GbR „Studentenwohnheim“, deren Zweck in der Fertigstellung des Bauvorhabens lag. Ende Dezember 1992 schloß sie für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank zwei Darlehensverträge, und zwar über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 39.371 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins v[…]