OVG RHEINLAND-PFALZ
AZ: 6 A 12111 /00. OVG
Urteil vom 22.05.2001
Vorinstanz: VG Neustadt an der Weinstrasse – Az.: 5 K 3120/99.NW
Das Urteil ist nicht rechtskräftig !
Rechtsgebiet: Seuchenrecht
Rechtsnormen: § 10 BSeuchG § 10 Abs. 1 BSeuchG § 16 IfSG § 16 Abs. 1 IfSG
Schlagwörter: Übertragbare Krankheit, notwendige Maßnahme, drohende Gefahr, konkrete Gefahr, Ermessen
Leitsätze
Das auf der Rechtsfolgenseite des § 10 Abs. 1 BSeuchG/ § 16 Abs. 1 IfSG der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen bewirkt lediglich den Schutz des Adressaten einer hierauf gestützten Verfügung vor einem unverhältnismäßigen Eingriff, gewährt ihm aber – kein Recht auf Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Maßnahmen nach dem Bundesseuchengesetzhat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt aal. Weinstraße vom 1$. September 2000 – 5 K 3120/99.NW wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den das von der Verbandsgemeinde Kandel gegen die Beigeladene erlassene Gebot, das Füttern von Katzen auf freiem Gelände innerhalb der bebauten Ortslage von K einschließlich des unbebauten Außenbereichs ihres Wohngrundstücks einzustellen, aufgehoben wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Verwa[…]