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Verkehrsunfall – Kosten für Ohnarmlenkung

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Landgericht Düsseldorf
Az: 11 O 526/00
Urteil vom 09.07.2004

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.483,09 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist von Geburt an körperbehindert, ihm fehlen beide Arme. Er ist gleichwohl im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, kann jedoch nur Fahrzeuge mit einer entsprechend behindertengerechten Ausstattung, einer sogenannten „Ohnarmlenkung“ steuern.

Der Vater des Klägers, Herr X, schloss am 3.3.1997 mit der Beklagten einen Vollkaskoversicherungsvertrag, in dem diese Fahrzeugsonderausstattung mit einem Mehrwert von 12.782,30 Euro (entspricht 25.000,00 DM) berücksichtigt wurde. Der Vater des Klägers trat alle Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag an den Kläger ab (BI. 8 GA). Sodann trat der Kläger die Ansprüche an das Sozialamt der Stadt X ab, die aber wiederum die Ansprüche zurückabtrat.

Am 11 0.1999 kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem klägerischen Fahrzeug, das dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Im Rahmen der anschließenden Schadensregulierung zahlte die Beklagte für die Ohnarmlenkung des Pkws lediglich den 4.090,34 Euro (entspricht 8.000,00 DM) betragenden Zeitwert für diese Sonderausstattung. Der Kläger wünscht jedoch die Ausstattung eines Neuwagens mit einer Ohnarmlenkung, was ihm von der Firma X zum Preis von 9.573,43 Euro (entspricht 18.724,00 DM) angeboten wurde. Mit Schreiben vom 19.6.2000 lehnte die Beklagte jedoch weitere, über die 4.090,34 Euro hinausgehende Zahlungen endgültig ab.

Die Differenz in Höhe von 5.483,09 Euro (entspricht 10.724,00 DM) verlangt der Kläger deshalb mit der vorliegenden Klage.

Der KIäger behauptet, es gebe für Gebrauchtfahrzeuge mit Ohnarmlenkung weder einen Gebrauchtwagenmarkt, noch sei ein Aus- und Wiedereinbau dieser Sonderausstattung hier möglich gewesen. Auch ein Restwert bestehe nicht.

Der von der Firma X angebotene Preis für die erforderliche Ausrüstung eines Neuwagen mit […]


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