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Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete

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AG Esslingen, Az.: 5 C 813/13, Urteil vom 27.11.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 624,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung eines Mieterhöhungsbegehrens der Klägerin.

Mit Mietvertrag vom 11.9.2007, für dessen Inhalt Bezug genommen wird auf Aktenblatt 5 – 14 hat die Klägerin eine Wohnung im ersten OG des Hauses xxx in …… Baltmannsweiler an den Beklagten vermietet. Die monatliche Kaltmiete beträgt seit Mietbeginn 260,– EUR zzgl. anteiliger Betriebskosten in Höhe von 70,– EUR.

Mit Schreiben vom 29.1.2013 begehrte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zu einer Mieterhöhung auf 312,– EUR, ab dem 1. April 2013. Für den Inhalt des Mieterhöhungsschreibens wird auf Aktenblatt 15-18 Bezug genommen. Das Mieterhöhungsbegehren wurde unter Bezugnahme auf den Esslinger Mietspiegel aus dem Jahr 2012 begründet. Der Beklagte wurde aufgefordert, bis zum 31. März 2013 der erhöhten Miete zuzustimmen. Eine entsprechende Zustimmung des Beklagten erfolgte nicht. Die alte Miete wurde unverändert fortbezahlt.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 8.4.2013 nochmals aufgefordert, die Zustimmung bis zum 23.4.2013 zu erteilen, auch dies erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, der Esslinger Mietspiegel sei 1:1 ohne Abschläge auf Mietwohnungen in Baltmannsweiler anwendbar, u.a. gemäß der Auskunft der Gemeindeverwaltung Baltmannsweiler. Es läge keine Situation vor, welche mit der Entscheidung des BGH in seinen Urteil vom 13.11.2013 vergleichbar sei.

Die Diskrepanz zwischen Esslingen mit ca. 90.000 Einwohner und Baltmannsweiler seit deutlich geringer als die Diskrepanz zwischen Nürnberg und der dort genannten Nachbargemeinde. Auch sei eine Vergleichbarkeit insofern anzunehmen, als für die Stadt Esslingen bereits seit dem Jahr 1975 ein Mietspiegel bestehe und es bisher allgemein üblich gewesen sei, dass die umliegenden Gemeinden diesen Mietspiegel zur Anwendung bringen. Auf diese Art und Weise sei über die nunmehr 40 Jahre allein deswegen die Miete der umliegenden Gemeinden und auch Baltmannsweilers an die Mieten der Stadt Esslingen angepasst.

Für einen Abschlag sei[…]


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