Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 4 U 63/08
Urteil vom 27.10.2009
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 14.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass dem Kläger aus der bei der Beklagten unterhaltenen Vollkaskoversicherung kein Entschädigungsanspruch wegen der bei dem angeblichen Unfallgeschehen vom 17.01.2006 an dem PKW M. mit dem Kennzeichen … entstandenen Schäden zusteht. Denn der Kläger hat nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Es fehlt an einer ausreichenden Grundlage für eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens, da eine Abgrenzung von den unstreitig bei vorangegangenen Schadensereignissen an dem Fahrzeug eingetretenen Schäden nicht möglich ist.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt hat, hat der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach umfangreiche Schäden an dem versicherten Fahrzeug gegenüber verschiedenen Haftpflicht- und Kaskoversicherern geltend gemacht. Im Einzelnen handelte es sich dabei um behauptete Schadensfälle am 24.09.2002, 23.11.2002, 19.02.2004, 01.06.2004, 01.08.2004, 12.12.2004 und 07.08.2005. Bei dem Unfallereignis vom 12.12.2004 soll nach dem damals von dem Kläger vorgelegten Gutachten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden sein. Ausweislich des Gutachtens der W. L. GmbH vom 10.01.2005 waren damals u.a. beide Stoßfänger gebrochen, die vorderen Kotflügel, die linke Tür, die Seitenwand hinten links sowie die Reifen und Felgen der Vorderachse sowie hinten links waren so erheblich beschädigt, dass sie nach Einschätzung des Gutachters erneuert werden mussten. Eine umfangreiche Instandsetzung war hinsichtlich der rechten Tür, der Seitenwand hinten rechts, des Frontbleches sowie der vorderen Querträger erforderlich. Die Querlenker, die Radnarben und die Achsschenkel mussten gem. dem damaligen Gutachten ebenfalls erneuert werden. Den Reparaturkostenaufwand bezifferte […]