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Leitungswasserversicherung – Ausschluss von Schwammschäden ursachenunabhängig

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Leitungswasserversicherung zahlt nicht bei Schwammbefall
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung einer Klägerin zurück, die von ihrer Wohngebäudeversicherung Schadensersatz für einen Wasserschaden und daraus resultierenden Schwammbefall forderte. Das Gericht bestätigte die Gültigkeit der Schwammschaden-Ausschlussklausel im Versicherungsvertrag, die eine Entschädigung für Schwammschäden unabhängig von ihrer Ursache ausschließt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 19/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zusammenfassung der zentralen Punkte:

Rückweisung der Berufung: Das OLG Köln bestätigte das Urteil des Landgerichts Bonn, welches die Klage der Klägerin größtenteils abgewiesen hatte.
Gebäudeversicherungsvertrag: Die Klägerin forderte Schadensersatz für Wasserschäden an ihrem in Holzrahmenbauweise errichteten Haus.
Ausschlussklausel für Schwammschäden: Die Versicherung lehnte die Regulierung aufgrund einer Klausel ab, die Schwammschäden ursachenunabhängig ausschließt.
Feststellung des Wasserschadens: Die Klägerin meldete einen Wasserschaden nach der Demontage einer Dusche, wobei ein Schwammbefall entdeckt wurde.
Argumentation der Klägerin: Sie behauptete, dass Schwammschäden bei langanhaltender Durchfeuchtung in Holzrahmenbauten üblich seien und daher von der Versicherung gedeckt sein sollten.
Entscheidung des Landgerichts: Es wurden lediglich Kosten in Höhe von 4.989,81 Euro anerkannt, die auch ohne den Schwammschaden entstanden wären.
Rechtsauffassung des Gerichts: Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Schwammschäden generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Keine Revisionszulassung: Angesichts der klaren Rechtslage wurde keine Revision zugelassen.

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Versicherungsrecht: Der Ausschluss von Schwammschäden in der Leitungswasserversicherung
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