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Zahlung von Miete und Kaution an vollmachtlosen Immobilienmakler

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LG Köln – Az.: 1 S 297/17 – Urteil vom 06.12.2018

Das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 09.11.2017 – 23 C 170/14 – (Bl. 289) wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 an die C GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn K, J-Straße, 50672 Köln zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79 % und der Beklagte zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Wegen der Darstellung des Tatbestands wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 542, 543, 544 ZPO. Hinzuzufügen ist, dass der Kläger mehrfach erfolglos versuchte, die Streitverkündete, die Zeugin X, zur Zahlung der bei dem Beklagten vereinnahmten Beträge zu bewegen, bevor er sich an den Beklagten wandte.

II.

Der Kläger hat nach § 5 Nr. 1 des Mietvertrags i.V.m. §§ 551, 566 BGB Anspruch auf Zahlung der seitens des Beklagten noch nicht gezahlten Kaution in Höhe von 450,00 € an die C GmbH. Gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Kläger berechtigt, diesen Anspruch weiter zu verfolgen. Der Kautionszahlungsanspruch ist entstanden und bislang nicht erloschen. Unstreitig ist ein Anteil von 450,00 € der vereinbarten Kaution seitens des Beklagten nicht bezahlt worden. Er ist auch nicht durch eine Erlassvereinbarung gem. § 397 BGB – teilweise – zum Erlöschen gekommen.

Das Amtsgericht hat es nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht für erwiesen erachtet, dass die Streitverkündete, die Zeugin X, seitens des Klägers bevollmächtigt war über die Kaution einen Teil-Erlassvertrag zugunsten des Beklagten und mit Wirkung gegen den Kläger abzuschließen. Die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung mit den Bekundungen der vernommenen Zeugen eingehend auseinandergesetzt und ist dabei nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu dem gefundenen Beweisergebnis gelangt. Dabei hat es insbesondere die Glaubhaftigkeit der vernommenen Zeugen im Einzelnen gewürdigt. Soweit die Berufung dem nur eine eigene, abweichende Beweiswürdigung entgegengesetzt, kann dies grundsätzlich nicht zum Erfolg der Berufung führen (vergleiche OLG Köln, Urt. v. 23.10.2013 – 13 U 134/12, zitiert nach juris, Rz. 21 mwN.).

Der Zeuge X konnte[…]


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