OLG Frankfurt – Az.: 24 U 45/12 – Urteil vom 27.11.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.12.2011 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.853,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klagabweisung weiter verfolgen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 11.04.2012 (Bl. 161 ff d. A.) und den Schriftsatz vom 10.07.2012 (Bl. 185 ff d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen, das am 06.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 8 O 199/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 14.06.2012 (Bl. 180 ff d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz seiner bei dem Verkehrsunfall vom ….03.2010 entstandenen materiellen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 17, 18 StVG.
1.
Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala /Shutterstock.comDer Unfall hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Rettungsfahrzeugs ereignet. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war nicht durch höhere Gewalt verursacht.
2.
Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall ist nicht durch ein für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges unabwendbares Ereignis verursacht worden. Die insoweit darlegungs-[…]