Amtsgericht Hanau
Az.: 33 C 527/10 (13)
Urteil vom 01.07.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hanau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung von 120% des von der Klägerin nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des von ihr vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand:
Im vorliegenden Rechtsstreit verfolgt die Klägerin einen restlichen Schadensersatz aus dem Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.10.2007 in Hanau im Bereich der Einmündung …………..ereignet hat.
Zwischen den Parteien besteht ein Einvernehmen darüber, dass die Beklagte dem Grunde nach eintrittspflichtig für denjenigen Schaden ist, der der Klägerin im Verlaufe des Verkehrsunfalls vom 14.10.2007 in Hanau entstanden ist.
Im Streit befindet sich die Schadenshöhe.
Die Beklagte übt die Einrede der Verjährung aus.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Mandatierung eines Rechtsanwaltes mit der außergerichtlichen Verfolgung der Forderung aus der Sicht der Klägerin erforderlich und zweckmäßig war.
Für die Mandatierung eines Rechtsanwaltes spreche die Schadenshöhe und das nicht vorhersehbare Regulierungsverhalten der Beklagten.
Das in den letzten Jahren komplizierte und aufwendig gewordene deutsche Schadensersatzrecht habe es aus der Sicht der Klägerin notwendig gemacht, eine Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihres Schadensersatzanspru[…]