Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 7 U 111/07
Urteil vom 29.08.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2007 – 8 O 632/06 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW. Durch das angegriffene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben, da das Fahrzeug entgegen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei sei, sondern rundherum Vorschäden – kleine Beulen, Schrammen, Kratzer- und Streifschäden – aufgewiesen habe, die vor dem Verkauf an den Kläger ausgebessert und überlackiert worden seien.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei den ausgebesserten Vorbeschädigungen an dem Fahrzeug um Bagatellschäden gehandelt habe, welche die Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht in Frage stellten. Zudem sei das Landgericht aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei den Vertragsverhandlungen nicht umfassend über die vorhandenen Vorschäden aufgeklärt worden sei.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten keine Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages aus §§ 346 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 5, 326 Abs. 5 BGB verlangen.
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen. Das Landgericht hat die […]