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Gebrauchtwagenkaufvertrag –  Schadensminderungspflicht bei Mängelbeseitigung durch Hersteller

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 679/18 – Urteil vom 29.11.2018

1. Auf die Berufung und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach – Einzelrichter – vom 04.05.2018, Az.: 2 O 214/17 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 293,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung sowie die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 94,4 % und die Beklagte 5,6 % zu tragen. Die durch die Säumnis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2018 entstandenen Kosten hat der Kläger allein zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Kauf eines gebrauchten Audi A5 ein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels zusteht.

Mit Vertrag vom 13.05.2016 kaufte der Kläger als Verbraucher von dem Beklagten, der mit Kraftfahrzeugen gewerblich handelt, einen Pkw der Marke Audi A5 2.0 TFSI, Erstzulassung 01.10.2011, Fahrzeug Ident-Nr.: …38, mit einem Kilometerstand von 105.000 zum Preis von 17.500 EUR. Immer nachdem der Kläger nur jeweils ca. 800 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hatte, leuchtete eine Warnlampe auf, die Ölmangel anzeigte. Wegen des vermuteten zu hohen Ölverbrauchs stellte der Kläger das Fahrzeug im Autohaus N. vor, wo eine Ölverbrauchsmessung durchgeführt wurde. Ausweislich der Rechnung des Autohauses N. vom 13.09.2016 wurde ein Ölverbrauch von 1,09 Liter auf 1000 km gemessen. Die Kosten für diese Messung inklusive des Nachfüllens von Öl beliefen sich auf 246,87 EUR brutto. Der Kläger holte außerdem bei dem Autohaus N. einen Kostenvoranschlag im Hinblick auf die Beseitigung des Mangels zu hohen Ölverbrauchs ein. Nach diesem Kostenvoranschlag (Annahmetag 14.09.2016) belaufen sich die Kosten der Reparatur auf 4486,46 EUR netto und 5.338,89 EUR brutto. Der Kläger rief daraufhin den Beklagten an und schilderte ihm die Problematik des zu hohen Ölverbrauchs. Der weitere Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Prozessbevollmächtigten, der am 11.10.2016 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an de[…]


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