OLG Koblenz
Az.: 1 Ss 289/03
Beschluss vom 09.12.2003
In der Bußgeldsache wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Rechtsbeschwerde des Betroffenen) hat der 1. Strafsenat – Bußgeldsenat – des Oberlandesgerichts Koblenz am 9. Dezember 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 21. Mai 2003 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Von der Aufhebung ausgenommen bleiben die getroffenen Feststellungen zum Tatort sowie zur Tatzeit und objektiven Tathandlung des Betroffenen einschließlich seiner Fahrgeschwindigkeit; diese bleiben aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h eine Geldbuße von 100 € festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/Main im Bereich der Gemarkung M.. Wegen einer Baustelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Verkehrszeichen 274 auf 80 km/h begrenzt. Neben der Baustellenbeschilderung waren jeweils beidseitig die Verkehrszeichen 274 aufgestellt und zwar kurz vor Kilometer 75,64 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, bei Kilometer 76,040 sowie bei Kilometer 76,3240 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h und ein weiteres, die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzendes Verkehrszeichen bei Kilometer 76,600. Bei Kilometer 77 bewegte der Betroffene das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h.
Weiter geht das Urteil davon aus, dass dem Betroffenen die Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt war und er bewusst mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Zur Einlassung des Betroffenen wird mitgeteilt, dass er die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt hat. Vorsätzliches Handeln hat die Bußgeldrichterin aus dem Vorbeifahren an den unübersehbaren, wiederholt aufgestellten Verkehrszeichen 274 (Geschwindigkeitstrichter) und dem Durchfahren des Baustellenbereichs geschlossen. Die örtlichen Verhältnisse einschließlich der Beschilderungssituation zur Tatzeit hat die Richterin ihrem Urte[…]