AG Chemnitz
Az.: 21 C 5078/04
Urteil vom 12.05.2005
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat das Amtsgericht Chemnitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2005
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 16. Juli 2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger 1/5, die Beklagten 4/5 als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckten Betrages leistet.
Wert des Verfahrens; 1.080,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten noch um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22. Juni 2004 gegen 10.45 Uhr in Chemnitz ereignet hat. Der Unfallhergang sowie die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; im Streit stehen allein ausstehende Mietwagenkosten in Höhe von 1.079,96 EUR. Das klägerische Fahrzeug war zur Instandsetzung der Unfallschäden vom 28. Juli bis zum 09. August 2004 in der Werkstatt. Dabei ist der Reparaturauftrag am 29. Juni 2004 erteilt worden; der Gutachter hat am gleichen Tag das Fahrzeug besichtigt und am 30. Juni 2004 sein Gutachten erstellt; die Ersatzteillieferungen erfolgten vom 01. Juli 2004 bis zum 06. Juli 2004. Reparaturbeginn war der 28. Juli 2004, ausgeliefert worden ist das Fahrzeug an den Kläger am 09. August 2004.
Im Reparaturzeitraum hat der Kläger bei der Firma XXX Autovermietung ein Fahrzeug der Marke Audi A6 Avant TDI gemietet. Die Mietwagenfirma hat dem Kläger unter Abrechnung nach Klasse 7 nach EURO-Mobil 11/01 insgesamt für 13 Tage 2.120,48 EUR brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 2 hat aus diesem Betrag bislang lediglich 1.040,52 EUR ausgeglichen. Der Restbetrag wird mit der Klage geltend gemacht.
Der Kläger behauptet, die Verzögerung in der Reparaturausführung ursprünglich war eine Rückgabe des Fahrzeuges am 06. August 2004 vereinbart gewesen – habe auf einer von ihm […]