Amtsgericht Fürth
Az: 340 C 1198/08
Urteil vom 03.07.2008
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Flachbildschirme der Firma P mit der Bestellnummer 435097N zu der im Rubrum bezeichneten Adresse zu liefern und ihm Eigentum daran zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 419,93.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 402,82 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2008 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bochum entstandenen Kosten, die der Kläger trägt.
IV.
Das Urteil ist für den Kläger in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.600,00, und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig Sicherheit leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 3.600,00 festgesetzt.
(§§ 48 GKG, 3 ZPO).
Tatbestand
Die Beklagte bot im Internet ein Fernsehgerät der Marke P zum Preis von EUR 199,99 an. Der Kläger bestellte am 25.09.2007 zwei dieser Geräte zum Gesamtpreis von EUR 419,93 inklusive Versandkosten. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte die Beklagte den Eingang der Bestellung. Sodann leitete sie den Auftrag an die interne Abteilung für Betrugsverhinderung weiter. Nach Ãberprüfung bot man sodann von dort aus dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2007 an, gegen Vorkasse zu liefern. Als die geforderte Zahlung am 16.11.2007 einging, wurde seitens der Beklagten die Lieferung verweigert und erklärt, der beauftragten Mitarbeiterin sei bei der Preiseingabe ein Versehen unterlaufen. Tatsächlich laute der einzugebende Preis EUR 1.999,99. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 26.11.2007 (B 1) Bezug genommen.
Der vom Kläger geleistete Kaufpreis wurde inzwischen zurückerstattet.
Der Kläger trÃ[…]