LG Berlin, Az.: 63 T 122/15, Beschluss vom 28.12.2015
In dem Rechtsstreit wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. August 2015 – 16 C 179/15 – betreffend den Klageantrag zu 3. (Feststellung) wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf 5.037,90 EUR (42 × 119,95 EUR) festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen ist zulässig (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 RVG).
Sie ist auch begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Antrag auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung.
Der Wert für diesen Antrag ist wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
Für die Feststellung der Minderung ist nach Auffassung der Kammer nach wie vor gemäß § 9 ZPO der 42-fache Minderungsbetrag maßgeblich. Insbesondere entspricht der Streitwert für dieses Begehren nach Auffassung der Kammer nicht dem 12-fachen Minderungsbetrag nach § 41 Abs. 5 GKG analog. Es fehlt an einer die Analogie begründenden planwidrigen Regelungslücke. Offensichtlich fällt die Feststellung einer Minderungsquote nicht unter den Wortlaut der vorzitierten Norm.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, woraus sich eine planwidrige Regelungslücke ergeben sollte. Zum einen hat sich der Gesetzgeber in Kenntnis der zu dieser Problematik verschiedenen vertretenen Rechtsauffassungen (schon KG Berlin, Beschl. v. 06.11.2003 – 8 W 250/03 – juris) nicht entschieden, den Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG bei der Reform der Kostengesetze zum 01.07.2004 auf die hier vorliegende Fallkonstellation auszudehnen, zum anderen überzeugen auch die durch das Kammergericht herangezogenen sozialen Erwägungen (z.B. KG Berlin, Beschluss v. 26.08.2010 – 8 W 38/10 – juris; jetzt auch LG Berlin, Beschluss v. 13.07.2015 – 65 T 90/15) nach Auffassung der Kammer nicht.
Dafür spricht, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage des Mieters zur Berechtigung der