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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vermietung eines Hauses an die Eltern – Einkünfte – Werbekosten

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BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 5/00
Urteil vom 14.01.2003

Leitsätze:
Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.

Gründe
I.
Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das sie bis 1994 selbst nutzten. Zum 1. Juli 1994 erwarb der Kläger das benachbarte Wohngrundstück in derselben Straße und vermietete es an die Eltern, deren Haus er seitdem unentgeltlich bewohnt. Der von seinen Eltern zu zahlende Mietzins beträgt nach dem schriftlichen Mietvertrag 2 500 DM; Nebenkosten sind von ihnen selbst und unmittelbar zu tragen. Im Streitjahr 1994 erzielte der Kläger aus der Vermietung seines Hauses an die Eltern einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 88 719 DM, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 1994 nicht anerkannte.
Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, das streitige Mietverhältnis beruhe auf einem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977); ein verständiger Eigentümer hätte sein Wohnhaus nicht –wie die Eltern des Klägers im Streitfall– mit dem eines Dritten getauscht, um dort Miete zu zahlen, aber für das eigene Haus zugleich auf Mieteinnahmen zu verzichten.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 42 AO 1977 sowie des § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Er beantragt, das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung eines Verlustes in Höhe von 88 179 DM bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es trägt im Wesentlichen vor, die Revision könne keinen Erfolg haben, weil sie nicht die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seinen Eltern –einerseits Ver[…]


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