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Tinnitus als Unfallfolge löst Leistungspflicht der Unfallversicherung aus

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 1406/03
Urteil vom 08.07.2005 
Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 4 O 175/01

Leitsätze:
Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein.
Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine „durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems“ im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig.

In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung für das Unfallereignis vom 18.3.1999 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, mit der auch die AUB/S….. (GA 24 R – 27) vereinbart wurden, und begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten hieraus.
Am 15.7.1999 zeigte der Kläger der Beklagten einen am 18.3.1999 erlittenen Unfall an (GA 32) und legte der Beklagten eine ärztliche Feststellung vorn 16.7.1999 (GA 32 R) vor, nach der er bei dem Unfallereignis ein beidseitiges Knalltrauma mit persistie[…]


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