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Schlüsseldienst – sittenwidriges Rechtsgeschäfts bei Türöffnung

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AG Essen, Az.: 14 C 162/16, Urteil vom 11.11.2016

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 522,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.10.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 522,88 Euro aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zu.

Denn der streitgegenständliche Werkvertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.

Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (Palandt-Ellenberger § 138 Rn34a).

Ein besonders grobes Missverhältnis in diesem Sinne liegt hier vor.

Denn der objektive Wert der Türöffnung beträgt 296,61 Euro, so dass die Leistung des Klägers – gezahlt wurden 824,55 Euro – mehr als doppelt so hoch ausfiel, wie die empfangene Gegenleistung.

Symbolfoto: kawin ounprasertsuk/Bigstock

Bei der Bestimmung des objektiven Wertes der hier streitgegenständlichen Türöffnung war dabei die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) zugrunde zu legen.

Insoweit verfängt der Einwand des Beklagten, dass Schlüsselnotdienste diesem Gewerke nicht unterliegen, nicht. Denn bei der Preise[…]


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