LG Schwerin – Az.: 3 O 30/21 – Urteil vom 18.02.2022
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Schwerin – Zivilkammer 3 – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2021 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.001,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit einer Teilklage Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskauf von der Beklagten.
Der Kläger war seit 1998 Mieter einer Gewerbefläche in Schwerin Görries, ………, auf der Grundlage eines Mietvertrages mit der Beklagten. Der Kläger betrieb auf der gemieteten Fläche bis zum 30.09.2020 eine Go-Kart-Bahn.
Die Parteien nahmen ab Anfang 2018 Gespräche auf über den Verkauf eines Teilgrundstücks, auf dem sich das Mietobjekt befand. Die Verkaufsgespräche führte für die Beklagte ……….
Dieser einigte sich mit dem Beklagten auf einen Kaufpreis von 150,000,00 Euro für den Erwerb des bisherigen Mietobjekts vom Kläger.
Im Mai 2018 ließ der Kläger sich ein Finanzierungsangebot über den verhandelten Betrag von 150.000,00 Euro von seiner Hausbank erstellen. Diese bestand auf einem Gutachten zur Werthaltigkeit des zu finanzierenden Verkaufsobjekts. Der Kläger wandte für die Einholung des Immobilien-Gutachtens 1.000,00 Euro, umsatzsteuerfrei, auf.
Im August 2018 informierte ……… den Kläger über die erfolgte Beauftragung eines Architekturbüros mit den notwendigen Vorarbeiten für die Trennung der Grundstücke. Die Beklagte ließ Abrissarbeiten durchführen, um die Überbauung zwischen den neuen Grundstücken zu beseitigen. Im September bestätigte ……… gegenüber dem Kläger auch per E-Mail, dass der vereinbarte Kaufpreis für die Kartbahnhalle 150.000,00 Euro betrage. ……… übersandte dem Kläger einen Entwurf des Grundstückskaufvertrages. Hinsichtlich der Einzelheiten des Entwurfs wird auf Anlage K 9 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen.
In Vorbereitung der Teilung der Grundstücke und des Grundstückserwerbs beauft[…]