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Muss die Vollkaskoversicherung leisten, wenn man mit 1,55-1,7 Promille und 230 km/h einen Totalschaden erleidet?

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 4 U 140/99
Verkündet am 13. Juni 2000
Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 150/98

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Vollkaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalles vom 1. Dezember 1996 in Anspruch.
Von 19.30 Uhr am Abend des 30. November der Kläger bis 3.30 Uhr am frühen Morgen des 1. Dezember 1996 auf der Weihnachtsfeier seines Betriebes in G auf. Gegen 9.30 Uhr am 1. Dezember 1996 nahm er ein Frühstück zu sich. Um 11.16 Uhr erlitt er mit seinem bei der Beklagten versicherten PKW Opel Omega (3,0 V6, 210 PS, Höchstgeschwindigkeit 230 km/h) auf der BAB 61 in Fahrtrichtung K im Raum V (GA 137) einen Unfall. Er befuhr die Überholspur mit hoher Geschwindigkeit und näherte sich einer Kolonne von drei Fahrzeugen, die den rechten Fahrstreifen nutzte. Die Spitze der Kolonne bildete ein in den N zugelassener LKW mit Anhänger, der mit einer Geschwindigkeit von um 90 km/h fuhr. Dahinter befand sich der Zeuge Z mit seinem PKW Opel Kadett und hinter diesem der Zeuge T, die sich beide mit etwa 100 bis 110 km/h dem LKW bis auf geringen Abstand genähert hatten. Der Zeuge Z nahm einen Fahrstreifenwechsel vor, was den Kläger dazu veranlaßte, den PKW Opel Omega auf den rechten Fahrstreifen herüberzulenken, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dort fuhr er auf den Anhänger des LKW auf und schleuderte sodann frontal nach links in die Mittelleitplanke. Eine gegen 12.40 Uhr bei dem Kläger entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,55 Promille auf. Der Wagen des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug 43.000 DM, der Restwert 4.000 DM. Der Kläger verlangt mit der Klage 39.000 DM Sachschaden und Sachverständigenko[…]


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