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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gegenstandswert – Vergleichsmehrwert einer Freistellungsregelung

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LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Ta 184/16, Beschluss vom 15.11.2016

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. September 2016, Az. 8 Ca 904/16, teilweise abgeändert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten für den Vergleich auf 40.580 EUR reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

3. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.

Der Kläger war seit Dezember 2011 bei dem Beklagten zu einer monatlichen Vergütung von ca. 9.800 EUR beschäftigt. Das mit Klageschrift vom 19.07.2016 eingeleitete Kündigungsschutzverfahren endete am 26.08.2016 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der ua. folgenden Wortlaut hat:

„Vergleich

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 30.06.2016 mit dem 31.12.2016 enden wird. …

4. Ab 01.10.2016 wird der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. …

7. Der Beklagte erteilt dem Kläger mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dem Zwischenzeugnis entsprechendes Endzeugnis.

8. Falls der Kläger eine Presseerklärung wünscht, wird er einen entsprechenden Entwurf an den Beklagten senden. Der Beklagte prüft, ob er dem Wunsch nach einer Pressemitteilung nachkommt.

9. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Funktion des Klägers als Geschäftsführer der C. Gastronomie GmbH mit dem 30.09.2016 endet. …“

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 15.09.2016 für das Verfahren auf 29.400 EUR (3 x 9.800) und für den Vergleich auf 50.700 EUR fest. Den Vergleichsmehrwert hat es wie folgt ermittelt:

Freistellung für drei Monate á 25% 7.053 EUR

Zeugnis gem. Zwischenzeugnis 50% 4.900 EUR

Presseerklärung 5.000 EUR

Beendigung Geschäftsführerfunktion 3 x 1.053 4.050 EUR

Gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwertes wendet sich der Kläger (auf Weisung des Rechtsschutzversicherers) mit seiner am 26.09.2016 eingegangenen Beschwerde. Die i[…]


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