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Mietminderung zu hoch – fristlose Kündigung!

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Landgericht Braunschweig
Az.: 6 S 578/99
Verkündet am 18.01.2000
Vorinstanz: AG Braunschweig – 116 C 4076/98

In dem Rechtsstreit wegen Räumung von Wohnraum und rückständigem Mietzins hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1999 R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 28. Mai 1999 – 116 C 4076/98 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, das Reihenmittelhaus in der Theodor-Francke-Str. 27 in 38116 Braunschweig, bestehend aus 4 Zimmern von ca. 110 qm mit Küche, Bad, Gäste-Bad, Diele und Terrasse, samt Kellerraum, Vorkeller und Gartenfläche zu räumen und an den Kläger nebst 2 Schlüsseln für die Haustür, 1 Schlüssel für den Keller und 1 Schlüssel für den Dungweg, herauszugeben.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.425,- DM zu zahlen nebst 4% Zinsen auf 75,– DM seit dem 5. Dezember 1996, auf jeweils 150,– DM seit dem 5.Februar 1997 und seit dem 5. März 1997, auf jeweils 75,– DM seit dem 5. April 1997, 5. Mai 1997, 5. Juni 1997, 5. Juli 1997, 5. August 1997, 5. September 1997, 5. Oktober 1997, 5. November 1997, 5. Dezember1997 und 5. Januar 1998 und auf jeweils 375,– DM seit dem 5. Februar 1998, 5. März 1998, 5. April 1998, 5. Mai 1998, 5. Juni 1998, 5. Juli 1998, 5. August 1998, 5 . September 1998, 5. Oktober 1998, 5. November 1998, 5. Dezember 1998, 5. Januar 1999, 5. Februar 1999, 5. März 1999, 5. April 1999, sowie auf 450,– DM seit dem 5. Mai 1999 und auf 375,– DM seit dem 5. Juni 1999.
3. Im übrigen wird dis Klage abgewiesen.
4. Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits zu tragen einschließlich des Beweissicherungsverfahrens 116 H 986/98 Amtsgericht Braunschweig für den 1. Rechtszug der Kläger zu 3/11 und die Beklagte als Gesamtschuldner zu 8/11, für den 2. Rechtszug der Kläger zu 2/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/7,
6. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2000 bewilligt.
7. Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 35.652,– DM.
Von der Darstel[…]


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