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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Leistungsausschluss bei Alkoholisierung

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OLG Frankfurt – Az.: 3 U 87/15 – Urteil vom 12.01.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 02.04.2015, Aktenzeichen 5 O 462/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um das Bestehen von Leistungsansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung in Höhe von insgesamt EUR 119.151,46, zusammengesetzt aus Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt EUR 3.394,98 (166 x DM 40,00), Genesungsgeld in Höhe von insgesamt EUR 715,81 und Invaliditätsleistung in Höhe von EUR 115.040,67, infolge eines Unfall im Straßenverkehr, der dazu führte, dass der Kläger querschnittsgelähmt ist.

Der Kläger, der in den frühen Morgenstunden des …01.2010 in Stadt1 auf der Landstraße zwischen Stadt2 und Stadt1 als Fußgänger unterwegs war, wurde von einem LKW mit vormontiertem Schneepflug erfasst, der ausweislich der Tachoscheibe des Fahrtenschreibers unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fuhr. Die Fahrbahn war zur Unfallzeit schneebedeckt und die Sicht durch einen leichten Schneefall beeinträchtigt. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs, insbesondere das (Bewegungs-) Verhalten und die Laufrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfallereignis, stehen zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger hat infolge einer auf seine schweren Verletzungen zurückzuführenden Amnesie weder an das eigentliche Unfallereignis noch an die letzten Stunden vor dem Unfall Erinnerungen. Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss. Aus den Krankenunterlagen ergibt sich ein Serum-Alkoholwert (Entnahmewert) von 2,02 g/l, wobei die exakte Entnahmezeit nicht dokumentiert ist; in Betracht kommen als Entnahmezeiten 07:03 Uhr oder 07:30 Uhr. Eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Blutentnahme konnte aus medizinischen Gründen nicht vollzogen werden.

Der Kläger zog sich unfallbedingt erhebliche Verletzungen zu, nämlich insbesondere eine motorisch und sensible inkomplette Querschnittslähmung unterhalb C5, die mit einer Blasen- und Darmlähmung einhergeht. Wegen dieser und weiterer unfallbedingter Verletzu[…]


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