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Straßenbahnenschienen – Vorsicht beim Überfahren

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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 12 U 145/08
Urteil vom 26.02.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 414/076, teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.664,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, an die Beklagte zu 1.6195,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2007 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird hinsichtlich eines Betrages von 339,99 € nebst anteiliger Zinsen verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger allein zu 30 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben dieser zu 68 % und die Beklagte zu 1. zu 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in erster Instanz haben die Beklagte zu 1. zu 42 % und die Drittwiderbeklagten zu 58 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster Instanz haben der Kläger allein zu 25 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 38 % und die Beklagte zu 1. zu 37 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger allein zu 21 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 20 % und die Beklagte zu 1. zu 59 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz haben dieser zu 41 % und die Beklagte zu 1. zu 59 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten in der Berufungsinstanz haben die Beklagte zu 1. zu 72 % und die Drittwiderbeklagten zu 28 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in der Berufungsinstanz haben der Kläger allein zu 12 %, der Kläger und […]


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