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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werbeschilder (beleuchtete) – unlautere Werbung

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 U 106/01
Verkündet am 21.11.2002
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 3/11 O 46/01

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2002 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. August. 2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Beschwer des Klägers beträgt 25.564, 59 €.

Entscheidungsgründe
l.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO a. F. abgesehen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er will es dem Beklagten verbieten, Leuchtreklameschilder aufzuhängen, wie sie auf dem Lichtbild Anlage K 1 (Blatt 6 d. Akten) abgebildet und auf dem Frankfurter Flughafen in dem Verbindungsgang zwischen dem S-Hotel und den Parkhäusern befindlich sind.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig. Es führt jedoch nicht zum Erfolg. Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen und klargestellt, dass die streitgegenständlichen Werbeschilder, seien sie nun selbst- oder fremdbeleuchtet, keinen Verstoß gegen das Gebot der sachlichen Werbung nach § 8 Abs. 1 StBerG und damit auch keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 1 UWG darstellen.
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:
Die Frage, ob ein Werbeschild durch die Art seiner Platzierung, seine Häufung oder die sonstige Gestaltung den Charakter einer anreißerischen und reklamehaften Selbstanpreisung[…]


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