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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Kostenerstattung für PC-Arbeitsplatzbrille

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AG Starnberg – Az.: 2 C 667/18 – Urteil vom 05.09.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 574,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 638,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlung aus privater Krankenversicherung.

Der Kläger ist selbständig und bei der Beklagten im Tarif PN privat krankenversichert. Am 26.04.2017 wurde dem Kläger eine Gleitsichtbrille und eine PC-Brille ärztlich verordnet. Mit Leistungsmitteilung vom 25.07.2017 erstattete die Beklagte dem Kläger den Leistungsbetrag laut den Tarifbestimmungen für die Gleitsichtbrille und wies jegliche Erstattung für die PC-Arbeitsplatzbrille zurück.

Der Kläger behauptet, die PC-Arbeitsplatzbrille sei neben der Gleitsichtbrille medizinisch notwendig. Altersbedingt leide er an einer eingeschränkten Akkommodationsfähigkeit der Augen, die durch die Gleitsichtbrille bei der beruflichen und privaten Arbeit am PC nicht ausreichend reguliert werden könne. Insbesondere müsse bei Tragen der Gleitsichtbrille eine starre Kopfposition vor dem PC eingehalten werden, was zu Kopf- und Nackenschmerzen führe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Anschaffung eine PC-Brille als Sehhilfe EUR 638,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Erhebung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Fehlsichtigkeit des Klägers sei bereits durch die mit der PC-Arbeitsplatzbrille gleichzeitig angeschafften Gleitsichtbrille ausgeglichen. Im Erstattungsfall seien zudem maximal 90% der Kosten für die Arbeitsplatzbrille erstattungsfähig, da der tariflich vorgeschriebene Selbstbehalt noch nicht erschöpft sei.

Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die PC-Arbeitsplatzbrille gem. §§ 192 ff. VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen der Beklagten nach §§ 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 MB/KK 2009,Tarif PN, II. A. 6. in Höhe von 574,20 €.

1. Die Anschaffung der PC-Arbeitsplatzbrille war medizinisch notwendig.

a) Eine Heilbehandlung ist medizinis[…]


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