Es gilt folgender Leitsatz des BGHs:
Grundsätzlich muß sich nämlich jeder Verkehrsteilnehmer zu den entsprechenden Jahreszeiten auf winterliche Straßenverhältnisse einstellen und sein Fahrverhalten hieran ausrichten. Demgemäß besteht außerhalb geschlossener Ortschaften eine Streupflicht nur an den Stellen, an denen aufgrund spezieller Umstände eine Glättebildung besonders begünstigt wird und diese Glättebildung von einem Kraftfahrer trotz der von ihm aufgrund der allgemeinen Witterungslage zu (Ordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden kann (BGH, VersR 79, 1055, m.w.N.).
OLG Nürnberg
Az.: 4 U 2421/00
Verkündet am 22. November 2000
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth – Az.: 4 O 9423/99
E N D U R T E I L
Der 4 Zivilsenat des OLG Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2000 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Entscheidung beschwert den Kläger mit 35.329,37 DM.
B e s c h l u ß
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.329,37 DM.
Von der Darstellung Ces Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht schon die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Die Berufungsbegründung des Klägers veranlaßt lediglich folgende zusätzliche Ausführungen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht für den jeweiligen Träger der Straßenbaulast außerhalb geschlossener Ortschaften nur an für den Kfz-Verkehr besonders gefährlichen Stellen eine Räum- und Streupflicht (BGHZ, 31, 73, 75; BGH, VersR 95, 7[…]